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AutorenbildOliver Schwerttner

BGH-Entscheidung definiert SPAM als wettbewerbswidrig

Antispam-Pionier erwirkt erneut eine bundesweite Entscheidung.


Rosenheim, April 2004. Nach fast 6 jährigem juristischem Streit gelang es dem Rosenheimer Informatiker und Antispam-Pionier Oliver Schwerttner, vertreten durch den Münchner Anwalt Dr. Jackermeier, nun erstmalig vor dem Bundesgerichtshof die Grundsatzfrage im Kampf gegen Spam im Wesentlichen für sich zu entscheiden (11. März 2004, Az. I ZR 81/01). Hierzu wurde nun am 19.04.2004 die zugehörige Begründung vom BGH veröffentlicht, in welcher sich dieser ausführlich zur Sachfrage äußert und dabei SPAM als wettbewerbswidrig definiert.


Nachdem ein Versender von Newslettern mehrfach unbestellt und später trotz Aufforderung dies zu unterlassen, Spam in Form großer Nachrichtenmails an eine eMailadresse der Domain www.inter-net.de gesendet hatte, blieb dem Eigentümer dieser Domain nur der juristische Weg gegen den Spam-Produzenten übrig, bei welchem nun der Kläger vor dem BGH im Wesentlichen Recht bekam und die vorhergehende Entscheidung des OLG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an dieses zurückverwiesen wurde.


Bereits 1997/98 hatte Oliver Schwerttner die bundesweit erste Antispam-Klage am Landgericht Traunstein initiiert (Az 2 HKO 3755/97) und für sich entscheiden können und damit erstmalig eine juristische Basis geschaffen, welche seither häufig als Grundlage für ähnliche Prozesse gilt und auch in diesem BGH-Prozess zitiert wurde. Mit dieser nun vom höchsten deutschen Gericht im März 2004 getroffenen Entscheidung ist somit erneut die juristische Bastion gegen Spam gestärkt worden – 1 Monat vor der Verabschiedung des neuen Antispam-Gesetzes (Neufassung des UWG im April 2004) in Deutschland.


Linksammlung


Pressestimmen (Auszüge siehe nachfolgend)

  • ARD, ZDF, N-TV, Heise, PC Pro, Tom's Hardware

  • internet.com, AntiSpam.de, NetTribune, Golem

  • Hamburger Anzeiger, 123-Recht, Pressetext Austria

  • Tarif-Tip, Abendblatt, usw. usw.






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